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Die folgenden Ausführungen
beziehen sich ausschließlich auf "offizielle Flaggen",
wie die Bundesfahne, Landes- und Stadtfahnen, und die Fahnen anderer
Nationen.
Neben der Verpflichtung zur Beflaggung an regelmäßigen,
allgemeinen Beflaggungstagen für alle Behörden, die im Erlass
der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude
des Bundes vom 10. Juli 1991 geregelt ist, steht es jedem Bundesbürger,
Firmen und Vereinen frei, die Bundes-, Landes- und/oder Stadtfahne
zu verwenden, sofern sie keine Dienstfahne ist. Dienstfahnen sind
den Behörden vorbehalten.
Außerdem können Fahnen in den kirchlichen Farben mit und
ohne Emblem oder darüber hinaus Verbands- oder Vereinsfahnen
gezeigt werden.
Jede Privatperson darf zur Außenbeflaggung oder als Tischflagge
Fahnen befreundeter Nationen verwenden.
Die Flaggen sollen bei Tagesanbruch gehisst und bei Sonnenuntergang
eingeholt werden.
Bei besonderen Anlässen kann die Beflaggung auch nach Sonnenuntergang
fortgesetzt werden, wenn die Fahnen angestrahlt werden.
Rangfolge der Flaggen: bei nationaler Flagge gebührt der Bundesflagge
immer die bevorzugte Stelle.
Die folgend beschriebene Rangfolge versteht sich bei internationaler
Beflaggung, von rechts nach links, vom Gebäude aus gesehen:
1) Vereinte Nationen
2) Europarat
3) Internationale Flaggen in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen
deutschen Kurzbezeichnung ausländischer Staatennamen
4) Bundesdienstflagge (den Bundesbehörden vorbehalten) oder
Bundesflagge (sw/rt/gd)
5) Flaggen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (Dienstflaggen
den Landesbehörden vorbehalten)
6) Flaggen der Kreisverwaltung
7) Flaggen der Städte/Gemeindeverbände/Gemeinden
8) Vereins-, Verbands-, Firmenflaggen.
Sollte die eine oder andere Flagge nicht gehisst werden, rücken
die anderen Flaggen entsprechend auf.
Für die Innendekoration gelten die Richtlinien entsprechend.
Die Bundes- oder Bundesdienstflagge soll nicht dazu benutzt werden,
das Podium des Sprechers zu schmücken oder den Tisch des Redners
zu drapieren. Die Bundesflagge ist hinter dem Podium oder rechts davon
aufzustellen. Die Bundesfarben dürfen nicht gemeinsam mit einem
Firmen-, Verbands- oder Vereinsemblem in einer Flagge geführt
werden. Hierfür sind eigene Fahne vorzusehen.
Zur Trauerbeflaggung werden die Flaggen auf halbmast gesetzt.
Dabei ist die über der Flagge soviel Platz zu lassen, wie die
Flagge selbst hoch ist.
Bei Bannern und Hissfahnen im Hochformat wird die Trauerbeflaggung
durch Trauerflore gezeigt.
Diese Fahnenformen werden nicht auf halbmast gesetzt.
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